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Urteil: Keine Einkommenssteuer beim Verkauf einer Domain

Zu diesem Ergebnis kam der 8. Senat des Finanzgerichtes Köln in seiner Entscheidung vom 20.04.2010 (AZ: 8 K 3038/08). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Verkauf außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt und der Verkäufer nicht gewerbsmäßig handelt.


Im vorliegenden Fall registrierte der Kläger 1999 eine Domain bei der Denic und verkaufte diese im Jahre 2001 für 15.000 DM. Das Finanzamt sah in dem Verkauf eine zu besteuernde sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG und verlangte Steuern für den Erlöß. Das Finanzgericht Köln meint jedoch: Eine sonstige Leistung setze voraus, dass der Kläger aus einem eigenen Recht die Domain fortlaufend überlasse. Nach den Vertragsbedingungen der DENIC bedürfe die Übertragung einer Domain jedoch der Kündigung des bisherigen Registrierungsvertrags. Damit habe der Kläger sein Recht an der Domain endgültig verloren.

Das Finanzgericht hat allerdings die Revision zum BFH (Bundesfinanzhof) zugelassen, denn der BFH hat in der Vergangenheit noch keine Entscheidung darüber gefällt, ob der Verkauf einer Internetdomain der Besteuerung unterliegt oder nicht.

Quelle: http://www.justiz-nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseFGs/17_05_2010/index.php

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